Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines
a) Für alle Verträge ist unsere Auftragsbestätigung in Verbindung mit diesen unseren allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ausschließlich maßgebend. Sofern der Kunde nicht unverzüglich widerspricht, gelten unsere Bedingungen von ihm als akzeptiert.
b) Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Kunden sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Von unseren Bedingungen abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden sowie Zusagen jedweder Art unserer Mitarbeiter ohne Abschlussvollmacht bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit ausdrücklich unserer schriftlichen Bestätigung.
c) Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gelten unsere Bedingungen bei unveränderten Umständen auch ohne weitere Bezugnahme auf sie gegenüber dem selben Kunden.
d) An Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne unsere Genehmigung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Auf unser Verlangen sind sie zurückzugeben.

2. Angebote und Auftragsausführung.
a) Unsere Angebote sind freibleibend, d. h. wir behalten uns den Widerruf des Angebots bis zur Annahme des selben vor, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
b) Der Inhalt und Umfang unserer Lieferung bestimmt sich ausschließlich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
c) Die Auftragsbestätigung ist sofort nach Erhalt sorgfältig zu prüfen, da deren Inhalt allein für die Auftragsabwicklung verbindlich ist. Unsere Erzeugnisse sind Maßanfertigungen und können bei Unstimmigkeiten nach Vertragsschluss auf Verlangen des Kunden weder umgetauscht noch zurückgenommen werden. Davon unberührt bleiben Mängelrügen. Auf Ziff.8 dieser Bedingungen wird verwiesen.
d) Unsere Produkte werden laufend verbessert, so dass wir uns vorbehalten, auch nach Absendung der Auftragsbestätigung technische Verbesserungen vorzunehmen, sofern dadurch der Preis, die Lieferzeit und die Gewährleistung nur unwesentlich beeinträchtigt werden und dem Kunden dies zuzumuten ist.

3. Kreditwürdigkeit
Voraussetzung für unsere Lieferpflicht ist die volle Kreditwürdigkeit des Kunden, die er uns mit Abschluss des Vertrages zusichert. Erhalten wir nach Vertragsabschluss Auskunft oder ergeben sich Tatsachen, welche die Gewährleistung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe als nicht unbedenklich erscheinen lassen (z. B. Wechselproteste, schleppende Zahlungsweise, schlechte Auskunft, außergerichtlich oder gerichtlichen Vergleich, Konkurs etc.) so sind wir berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen oder die Auslieferung der Ware zurückzuhalten, bis uns angemessene Sicherheit geleistet ist. Geschieht dies nicht innerhalb angemessener Frist, sind wir nach vorheriger Abmachung und Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Preise
Unsere Preise verstehen sich ab Werk, Verpackung geht zu Lasten des Kunden. Die in den derzeit gültigen Preislisten angegebenen Preise beziehen sich aus die bei der Erstellung der Preislisten gültigen Lohn-, Produktkosten und Steuersätze etc.. Bei Erhöhung unserer Selbstkosten behalten wir uns eine Preisangleichung vor. Mit Herausgabe einer neuen Preisliste oder einer entsprechender Benachrichtigung verliert die bisherige Preisliste ihre Gültigkeit. Im Verkehr mit einem Nichtkaufmann
gilt dies nur für Preise solcher Waren und Leistungen, die nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss geliefert oder erbracht werden sollen.

5. Lieferung
a) Die vereinbarte Lieferzeit versteht sich ausnahmslos ab Werk und wird unter Vorbehalt unvorhergesehener Hindernisse zugesagt. Sollten wir in Lieferverzug kommen, so ist uns eine Nachfrist von 4 Wochen zu gewähren; im Verkehr mit einem Nichtkaufmann verkürzt sich diese Nachfrist auf 2 Wochen. In Verzugsetzung und Fristsetzung haben jeweils schriftlich zu erfolgen.
b) Bei fruchtlosen Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche wegen Leistungsverzug oder Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen; dies gilt im Verkehr mit einem Nichtkaufmann nur insoweit, als uns bzw. unserem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden kann.
c) Eine Fristunterbrechung, welche der Kunde zu vertreten hat und wodurch die Herstellung der bestellten Ware verzögert wird, verlängert die ursprünglich vorgesehen Lieferzeit angemessen.
d) Höhere Gewalt, für die wir nicht einzustehen haben, rechtmäßige Arbeitskämpfe in unserem Werk, bei einem Vorlieferanten oder bei einem Transportunternehmen verlängern die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer einer derartigen Behinderung.

6. Versand
a) Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden, soweit nicht ausdrücklich der Transport und die Montage der Ware zum Lieferumfang gehören.
b) Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware per Telefax oder schriftlich mitzuteilen, wenn ein offensichtlicher Transportschaden vorliegt.
c) Sollte der Transportschaden durch die Deutsche Bundesbahn, oder einen Spediteur zu vertreten sein, so hat der Empfänger zur Wahrung seiner Rechte gegen diese sofort bei Zustellung eine Tatbestandsaufnahme bei der Deutschen Bundesbahn oder beim Spediteur zu beantragen bzw. die Annahme zu verweigern.
d) Wird Ware von uns zurückgenommen, trägt der Kunde jede Gefahr bis zu Eingang der Ware in unserem Werk.

7. Zahlungsbedingungen
a) Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto, falls nichts anderes vereinbart worden ist. Skonto kann nur gewährt werden, wenn alle fälligen Rechnungen bezahlt sind. Großanlagen wie z. B.
Sonnensegel sind generell mit 60 % Vorkasse bei Auftragserteilung rein netto zahlbar. Reklamationen entbinden den Kunden nicht von der fristgerechten Bezahlung,es sei denn, der Mangel der Lieferzeit ist von uns ausdrücklich anerkannt worden. Letzteres gilt nicht im Verkehr mit einem Nichtkaufmann.
b) Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, dass der Gegenanspruch von uns nicht bestritten wird oder der Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt ist.
c) Bei Zahlungseinstellung, Vergleich oder Konkurs des Kunden ist unsere gesamte Kaufpreisforderung sofort fällig.
d) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Alle damit zusammenhängenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Auf Ziffer 3 dieser Bedingungen wird im Falle einer offensichtlichen Verschlechterung der Vermögensanlage des Kunden verwiesen.
e) Überschreitet der Kunde eingeräumte Zahlungsziele, so sind wir berechtigt, nach vorheriger Mahnung und Nachtfristsetzung Verzugszinsen zu berechnen. Ein weitergehender Verzugsschaden kann geltend gemacht werden.

8. Mängelrügen
a) Mängelrügen müssen schriftlich erhoben werden und innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware bei uns eingegangen sein. Für Mängel, die erst innerhalb der Gewährleistungsfrist von 6 Monaten auftreten, gilt die gleiche Form und gleiche Frist. Die Frist rechnet ab Auftreten des Mangels. Diese
Vorschrift gilt nicht im Verkehr mit einem Nichtkaufmann.
b) 6 Monate nach Lieferung ist auch die Haftung für versteckte Mängel ausgeschlossen (siehe auch Sonderbedingungen für Markisentücher). Wird die Beanstandung von uns zurückgewiesen, so ist der Gewährleistungsanspruch für Kaufleute vier Wochen nach Zurückweisung der Mängelrüge verjährt.
c) Beanstandungen sind nicht möglich bei branchenüblichen Abweichungen von Farbe, Dessin etc; das gleiche gilt bei Abweichungen unserer Waren von Mustern und Proben. Ebenso sind Oberflächenveränderungen bei unserem Edelstahlprodukten kein Reklamationsgrund.
d) Wenn sich die Beanstandungen als begründet erweisen, wird von uns kostenlos und frachtfrei Ersatz geleistet, sofern Nachbesserung, die wir uns vorbehalten, nicht möglich ist. Bei Nachbesserung durch Kunden sind die Kosten vorher mit uns abzustimmen. Komplizierte und über das übliche
Zeitmaß hinausgehende Montagen liegen im Reklamationsfall im Risiko des Kunden und können bei Nachbesserungsarbeiten nicht geltend gemacht werden. Im Übrigen beschränkt sich die Nachbesserungspflicht auf die unmittelbaren Aufwendungen, höchstens den Wert der gelieferten Ware.
e) Sind Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen nicht möglich, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, die Wandelung des Vertrages oder die Minderung der Vergütung zu verlangen. Etwaige weitergehende Ansprüche werden ausgeschlossen. Nur bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit stehen dem Kunden weitere, als die hier vorgesehene Gewährleistungsansprüche zu. Für Kaufleute tritt an die Stelle dieser Regelung folgendes Vereinbarung: Andere als in dieser Ziffer vorgesehene Gewährleistungsansprüche, insbesondere solche auf Ersatz des mittelbaren
Schadens oder eines Folgeschadens werden ausgeschlossen.
f) Bis zur Erledigung der Mängelrügen darf über die beanstandetet Ware nicht verfügt werden.

9. Eigentumsvorbehalt
a) Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unsere Eigentum.
b) Im Verhältnis zu Personen nach § 24 AGBG besteht erweiterter Eigentumsvorbehalt. Danach tritt die Bedingung für den Eigentumsübergang erst dann ein, wenn der Kunde seine gesamten Verbindlichkeiten aus der laufenden Geschäftsbeziehung uns gegenüber erfüllt hat. Bei der laufenden Rechnung bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf unsere Saldoforderung.
c) Eine Verarbeitung der in unserem Eigentum stehenden Vorbehaltswaren durch den Kunden zu einer neuen Sache erfolgt in unserem Auftrag, ohne dass hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Eine Lagerung unserer Vorbehaltswaren erfolgt kostenlos. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen vermischt, verarbeitet oder verbunden und daraus wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen neuen Sache wird, oder falls sie mit anderen beweglichen Sachen untrennbar vermischt oder vermengt wird und der Kunde an der neuen Sache Allein- oder Miteigentum erwirbt oder besitzt, überträgt der Kunde schon jetzt im Voraus Miteigentumsrechte auf uns, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren.
d) Für den Fall des Weiterverkaufs tritt der Kunde seine Ansprüche gegen den Abnehmer an uns ab. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Im Rahmen seines Geschäftsbetriebes ist der Kunde allerdings berechtigt, über die Vorbehaltsware zu verfügen und den Kaufpreis einzuziehen. Diese Berechtigung erlischt, wenn er sich uns gegenüber im Verzug befindet.
e) Gerät der Kunde uns gegenüber in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Vorbehaltsware wieder herauszuverlangen und abzuholen. Dies gilt nicht für unverschuldete Zahlungsrückstände. Die Herausgabepflicht des Kunden erstreckt sich darüber hinaus nicht auf bereits bezahlte Ware.
f) Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Von einer Pfändung der Vorbehaltsware oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss er uns unverzüglich durch eingeschrieben Brief benachrichtigen. Entstehen uns dadurch Kosten, dass wir etwas gegen Vollstreckungsmaßnahmen angehen müssen, so wird der Kunde uns derartige Kosten erstatten.
g) Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab, die Verkäuferin nimmt diese Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der Verkäuferin zuzügl. eines Sicherheitsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.
h) Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, Beschädigungen oder deren Vernichtung ebenso anzuzeigen, wie Besitz- und Wohnungswechsel.
i) Bei Zahlungseinstellung, Vergleich oder Konkurs bzw. bei sonstigen Pflichtverletzungen, wie etwa Verletzung zu Pflicht der pfleglichen Behandlung oder zur Anzeige wesentlicher die Sache betreffender Verhältnisse, sind wir berechtigt, vom vertrag zurückzutreten.

10. Sonderbedingungen für Markisentücher und Sonnensegelbespannungen
Die Broschüre ,,Richtlinien zur Beurteilung von konfektionierten Markisentüchern“ des Bundesverbandes Konfektion Technischer Textilien e. V. Mönchengladbach ist Grundtage für die Verarbeitung von unseren Markisentüchern sowie Bestandteil dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Welligkeit im Saum, Naht und Bahnenbereich sind technisch Bedingt und kein Reklamationsgrund. Dies gilt ebenso für Knickfalten sowie Weißbruch (helle Streifen), welche speziell bei hellen Farben, bei der Konfektion bzw. Verarbeitung entstehen können. Für die Verarbeitung von Sonnensegelbespannungen gilt dies ebenso. Sonnensegelbespannungen werden in der Regel im Radialschnitt verarbeitet, auftretende Knickfalten sind technisch bedingt und berechtigen nicht zur Reklamation.

11. Maßhaltigkeit
Ausfall: Von Hinterkante Gesamtkonstruktion bis Vorderkante Konstruktion, im ausgefahrenen Zustand, bei Neigung 0°. Gestell breite: Von Außenkante zu Außenkante. Toleranz lt. CE Richtlinie

12. Nichtigkeit
Die vorstehenden Regelungen bleiben auch im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im übrigen voll wirksam. Nichtige Bestimmungen sollen so ersetzt werden, wie sie dem Zweck des Vertrages und den Interessen der Vertragspartner am besten entsprechen.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Bruchsal. Im Verkehr mit einem Vollkaufmann gilt als Gerichtsstand Bruchsal. Für Urkundenprozesse gilt Gerichtsstand Mannheim. Es gilt deutsches Recht.